Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) & Datenschutz der Firma Prüßmeier Anlagenbau & Bäckereitechnik e.K.
1. Rechtsgrundlagen
Für Auftragsanbahnungen, Beauftragungen, jeglicher Vertragsschlüsse in mündlicher sowie in schriftlicher Form, gelten die rechtlichen Vorschriften der Bundesrepublik Deutschland sowie ergänzend die hier vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
2. Bezeichnungen
Im Folgenden wird die Firma Prüßmeier Anlagenbau & Bäckereitechnik e.K. als Auftragnehmer bezeichnet. Dergleichen finden sich die Begriffe Leistungen. Lieferungen, Montage bzw. Montagearbeiten. Bei Leistungen handelt es sich um auszuführende Arbeiten unserer Mitarbeiter zur Erbringung von Diensten und zur Erstellung von Werken. Die Lieferung bezeichnet die Übergabe von Gegenständen, welche zur Nutzung überlassen oder technisch eingebaut bzw. befüllt werden. Montagen und damit verbundene Montagearbeiten liegen vor, wenn technische Gerätschaften als Ganzes oder in Teilen eingebaut oder ausgebaut werden.
3. Ergänzungen für Bauleistungen
Werden Leistungen, Lieferungen und Montagen mit baulichen Veränderungen an Gebäuden bzw. an Grund und Boden erbracht sowie dabei mit Ein- und Umbauten verbunden, gelten zusätzlich und ergänzend die Vorschriften der Verdingungsordnung für Bauleistungen, Teil B (VOB/B).
4. Bestehende Wartungsverträge
Alle Rechte, Pflichten und Preisangaben, wie sie schriftlich in Wartungsverträgen mit der Firma Prüßmeier Bäckereitechnik GmbH & Co. KG vereinbart wurden, bleiben weiterhin bestehen. Ausgenommen davon sind die Grundlagen der ORGALIME, welche durch die hier vorliegenden AGBs ersetzt werden.
5. Beauftragung als Subunternehmer
Sollten Beauftragungen durch Vermittler, Vertreter und Kooperationspartner erfolgen, solche in einem gemeinschaftlichen Projekt als Partner oder als Subunternehmer ausgeführt werden, finden die hier vorliegenden AGBs ebenfalls ihre Anwendung. Abweichende und ergänzende Vereinbarungen haben nur dann Gültigkeit, wenn solche explizit schriftlich vereinbart werden.
6. Vorbehalte
Der Auftragnehmer behält sich vor, Aufträge wegen ihrer Form oder ihrer technischen Qualität abzulehnen, wenn ihr Inhalt gegen Gesetze oder behördliche Bestimmungen verstößt, die Ausführung unzumutbar ist, oder nach Ansicht zuständiger Mitarbeiter seitens des Auftragnehmers technisch nicht durchführbar ist.
7. Zusammenarbeit
Der Auftragnehmer wird die Interessen des Auftraggebers nach besten Kräften wahrnehmen. Der Auftraggeber hat dabei seinerseits Mitwirkungspflichten zu erfüllen. So übernimmt der Auftraggeber die Gewähr dafür, das bei Beauftragungen behördliche und sonstige Genehmigungen vorliegen und erfüllt werden (Gewerbezulassung, Baugenehmigung, Umweltschutzauflagen, usw.). Dergleichen zählen hierzu im sonstigen Sinne die Verschaffung eines unbehinderten Zugangs zu den erforderlichen Räumlichkeiten, Geräten und Maschinen sowie die vertrauliche Verfügungsstellung aller benötigten Informationen zwecks Auftragsabwicklung. Kommt der Auftraggeber der Erfüllung der sonstigen Mitwirkungspflichten nicht rechtzeitig nach, gerät der Auftragnehmer mit den zeitlich nachgelagerten Leistungspflichten nicht in Verzug. Dergleichen gilt für die Bereitstellung benötigter Informationen.
8. Lieferzeit und Montage
Erfolgen Lieferungen und Leistungen im Rahmen von Montagen und sind Ausführungsfristen nicht vereinbart, so ist mit den Arbeiten unverzüglich nach Auftragsbestätigung, spätestens jedoch 12 Werktage nach Aufforderung durch den Auftraggeber zu beginnen. Dergleichen hat der Auftraggeber dabei die oben beschriebenen Mitwirkungspflichten zu erfüllen. Hinzu kommt, dass eine eventuell vereinbarte Anzahlung bei dem Auftragnehmer eingegangen sein muss, bevor mit den Arbeiten begonnen wird.
9. Verzögerungen
Verzögern sich Aufnahme , Fortführung oder Abschluss der Arbeiten aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat und schafft er nicht unverzüglich Abhilfe auf Verlangen des Auftragnehmers, so kann dieser bei Aufrechterhaltung des Vertrages im Rahmen von Bauleitungen Schadensersatz gem. § 6 Nr.6 VOB Teil B verlangen oder dem Auftraggeber eine angemessen Frist zur Vertragserfüllung setzen und erklären, dass er den Vertrag nach fruchtlosem Ablauf der Frist kündigen werde. Für den Fall der Kündigung steht dem Auftragnehmer neben seinem bis dahin entstandenen Werklohn ein Anspruch auf Ersatz der Mehraufwendungen zu, die er für das erfolglose Angebot sowie für die Aufbewahrung und Erhaltung des geschuldeten Gegenstandes machen musste. Während der Ausführung der Arbeiten ist für die Aufbewahrung von Baustoffen und Werkzeugen etc. und zum Aufenthalt für die ausführenden Arbeitnehmer ein verschließbarer Raum bauseitig kostenlos zur Verfügung zu stellen. Leitungen und Einrichtungsgegenstände gehen in die Obhut des Auftraggebers über.
10. Eigentumsvorbehalt
Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum und das Verfügungsrecht an den Liefergegenständen bis zum Eingang sämtlicher Zahlungen aus dem Vertrag vor. Soweit die Liefergegenstände wesentliche Bestandteile eines Grundstückes geworden sind, verpflichtet sich der Auftraggeber, bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine dem Auftragnehmer die Demontage der Gegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden können, zu gestatten und ihm das Eigentum an diesen Gegenständen zurück zu übertragen. Beeinträchtigt der Auftraggeber die vorgenannten Rechte des Auftragnehmers, so ist er diesem zum Schadensersatz verpflichtet. Die Demontage und sonstige Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers. Werden Liefergegenstände mit einem anderen Gegenstand fest verbunden, so überträgt der Auftraggeber, falls hierdurch Forderungen oder Miteigentum entstehen, seine Forderungen oder sein Miteigentumsrecht an dem neuen Gegenstand in Höhe der Forderung des Auftragnehmers zuzüglich 10% Sicherheit an den Auftragnehmer.
11. Gefahrenübergang
Der Auftragnehmer trägt die Gefahr bis zur Abnahme der Anlage bzw. eingebauter Gegenstände. Wird jedoch die Anlage bzw. die eingebauten Gegenstände vor der Abnahme durch höhere Gewalt oder andere unabwendbare, vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört, so hat er Anspruch auf Bezahlung der bisher ausgeführten Arbeiten, sowie der sonstigen entstandenen Kosten. Gerät der Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug, so geht die Gefahr im Verzugszeitpunkt auf ihn über. Das Gleiche gilt, wenn die Montage aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, unterbrochen wird und wenn der Auftragnehmer die bis dahin erbrachten Leistungen einvernehmlich in die Obhut des Auftraggebers übergeben hat. Die Anlage ist nach Fertigstellung der Leistung abzunehmen, auch wenn die endgültige Einregulierung noch nicht erfolgt ist. Das Gleiche gilt nach erfolgreicher, probeweiser Inbetriebsetzung.
12. Beanstandungen und Abnahmeregelungen
12.1. Beanstandungen sind unverzüglich bei Erkennen während der Leistungserbringung, nach Fertigstellung bzw. nach Abnahme der erbrachten Leistungen oder übergebener Liefergegenstände mitzuteilen. Mängel eines Teils der Leistung können nicht zur Beanstandung der ganzen Leistung führen. Der Auftragnehmer behält sich das Recht auf Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung vor.
12.2. Die Abnahme von erbrachten Leistungen und Lieferungen setzt eine erfolgreiche Funktionsprüfung voraus, die unmittelbar nach Fertigstellung oder Übergabe zu erfolgen hat. Auf gegenseitiges Verlangen wird, wenn notwendig, die Funktionsprüfung gegenüber dem ursprünglich vorgesehenen Zeitraum verlängert.
12.3. Nach erfolgreicher Funktionsprüfung hat der Auftraggeber die Abnahme auf dafür vorgesehene Auftragsscheine schriftlich abzuzeichnen bzw. zu unterschreiben. Dergleichen gilt für die Lieferung von Gegenständen, deren Erhalt und Übergabe in gleicher Weise zu bestätigen ist. Anschließend erhält der Auftraggeber eine Durchschrift des entsprechenden Auftragsscheines.
13. Gewährleistung und Haftung
13.1. Der Auftragnehmer gewährleistet, dass die erbrachten Leistungen den vertraglichen Vorgaben des Auftrages entsprechen und dergleichen die technisch vorausgesetzten Anforderungen erfüllt werden. Werden neuwertige, eigenständig nutzbare Geräte geliefert, beträgt die Gewährleistungsfrist 6 Monate ab dem Zeitpunkt der Übergabe. Werden eigenständig nutzbare und gebrauchte Geräte veräußert, gelten die gesetzlichen Regelungen. Voraussetzung dabei ist, das solche gerauchten Geräte vor Übergabe seitens des Auftragnehmers technisch überholt wurden und eine Instandsetzung erfolgte.
13.2. Für einen Weiterverkauf gebrauchter Gegenstände ohne technische Überholung durch den Auftragnehmer entfällt jegliche Inanspruchnahme für Gewährleistungen. Gewährleistungsansprüche entfallen ebenso, wenn der Auftraggeber die abgenommene Leistung durch eigene Angestellte erweitert oder sonst wie verändert bzw. solches durch Dritte vornehmen lässt und der Mangel auf dieser Veränderung beruht.
13.3. Bei nicht ordnungsgemäßer Ausführung der erbrachten Leistung bezüglich technischer Funktionalitäten hat der Auftraggeber das Recht auf kostenlose Ausbesserung bzw. Nachlieferung, bis der technische Mangel behoben ist, oder während der Auftragsarbeiten Anspruch auf Zahlungsminderung in der jeweils zurechenbaren Höhe des entsprechenden Auftragsbestandteils.
13.4. Ergibt eine Überprüfung, dass der Mangel nicht vom Auftragnehmer zu vertreten ist, kann der Auftragnehmer eine Aufwandserstattung nach seinen allgemein zu berechnenden Stundensätzen verlangen. Dergleichen gilt entsprechend für Fahrtkostenerstattungen.
13.5. Werden für den Betrieb der erstellten Anlage aggressive Medien (Öl, Wasser, Luft etc.) verwendet und dadurch Schäden verursacht, so haftet der Auftragnehmer nicht, wenn der Auftraggeber es unterlassen hat, bei Auftragserteilung schriftlich auf diesen Umstand hinzuweisen. Werden auf Verlangen des Auftraggebers bereits installierte und flüssigkeitsführende Anlagen vorzeitig in Betrieb genommen, hat der Auftraggeber bei Gefahr von Lecks, Frosteinbrüchen, usw. entsprechende Schutzmaßnahmen durchzuführen. Gegeben falls hat er den Auftragnehmer zu beauftragen, die Anlage gegen Zahlung einer entsprechenden Vergütung zu entleeren.
13.6. Für Schäden an und durch den vorzeitig in Betrieb genommenen Anlagen, die ihre Ursache in fehlenden oder unzureichenden Schutzmaßnahmen durch den Auftraggeber haben, haftet der Auftragnehmer nicht.
13.7. Soweit sich die Haftung nicht aus den Gewährleistungen ergibt, haftet der Auftragnehmer nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Ersatzpflicht ist dabei auf den unmittelbaren Schaden beschränkt.
13.8. Farbabweichungen geringen Ausmaßes bei Lieferungen von Gegenständen gegenüber der Bestellung gelten als vertragsgemäß. Das Gleiche gilt bei geringfügigen farblichen Abweichungen von zusammengehörigen Einrichtungsgegenständen. Technische Verbesserungen oder notwendige technische Änderungen gelten ebenfalls als vertragsgemäß, soweit sie keine Wertverschlechterungen darstellen.
14. Schutzrechte
14.1. Was eigens entwickelte oder erworbene Zeichnungen, Entwürfe, Planungen und Konstruktionen sowie deren rechnerische Grundlagen anbelangt, behält sich der Auftragnehmer daran jegliche Eigentums-, Urheber- und Weiternutzungsrechte vor. Solche Unterlagen dürfen ohne Zustimmung des Auftragnehmers weder vervielfältigt, noch dritten Personen zugänglich gemacht werden und sind bei Nichterteilung des Auftrages auf Verlangen zurückzugeben.
14.2. Darüber hinaus behält sich der Auftragnehmer das Recht vor, auf seine Urheberschaft an gelieferten Gegenständen in angemessener Weise durch Anbringen eines Namenszeichens bzw. Logos mit Kommunikationsdaten zwecks Erreichbarkeit hinzuweisen.
15. Preise und Zahlungsbedingungen
15.1. Alle Preise werden zu Nettobeträgen in Euro angegeben und sind in den Auftragsbestätigungen verbindlich. Für Über-, Nacht-, Sonn-, und Feiertagsstunden sowie Arbeit unter erschwerten Bedingungen werden Zuschläge berechnet. Dergleichen ergibt sich für Anfahrtspauschalen. Alles Nähere und Weitere ergibt sich aus der entsprechenden Angebotserteilung.
15.2. Bei Angebotserteilung behält sich der Auftragnehmer das Recht vor, Anzahlungen per Vorkasse oder als Abschlagszahlung zu verlangen, wenn das Auftragsvolumen bestimmte Größen erreicht bzw. dergleichen vorab Geräte, Maschinen und Anlagen bestellt werden sollen.
15.3. Die jeweiligen Zahlungsmodalitäten ergeben sich aus der Auftragserteilung bzw. bei Rechnungsstellung.
15.4. Gelieferte Gegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum des Auftragnehmers. Der Auftraggeber ist bei Zahlungsverzug nicht berechtigt, gelieferte Gegenstände weiter zu veräußern, zu verpfänden oder zur Sicherung zu übereignen, solange diese nicht vollständig gezahlt wurden. Der Auftragnehmer behält sich dabei das Recht auf einen verlängerten Eigentumsvorbehalt vor.
15.5. Bei Zahlungsverzug oder Stundung werden bankübliche Verzugszinsen sowie die Einziehungskosten berechnet. Bei Zahlungsverzug kann die Rückgabe der erbrachten Leistungen sowie Lieferungen verlangt werden, ohne dass vom Vertrag zurückgetreten wird.
15.6. Was die Berechnungen und Zahlungen im Rahmen von Bauleistungen anbelangt gilt §16 der Verdingungsordnung für Bauleistungen, Teil B (VOB/B).
16. Vertraulichkeit
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle sich aus einem Vertragsverhältnis ergebene Informationen seines Vertragspartners, insbesondere solche, die als vertraulich gekennzeichnet oder als Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis erkennbar sind, unbefristet geheim zu halten. Alle dauerhaft oder zeitweise zur Verfügung gestellten Geschäftsunterlagen des Vertragspartners sind vor der unbefugten Einsichtnahme Dritter zu schützen.
17. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Der Gerichtsstand ist Bielefeld.
18. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Teile der vorstehenden Bedingungen unwirksam sein oder werden, bleibt deren Wirksamkeit im Übrigen davon unberührt. Der Auftragnehmer als auch der Auftraggeber verpflichten sich, unwirksame Regelungen durch solche zu ersetzen, die rechtlich wirksam sind und dem von beiden Parteien gewollten sowie dem wirtschaftlichen Ergebnis soweit wie möglich entsprechen.